Privatstrassenreglement
Der Gemeinderat hat mit Beschluss vom 21. September 2022 das Privatstrassenreglement wie folgt geändert:
Art. 8 Abs. 2 (alt)
Werden Arbeiten gemäss Art. 6 Abs. 3 oder Art. 7 an die Gemeinde übertragen, haben die Grundeigentümer eine Ansprechperson zu bestimmen, die sie rechtsverbindlich vertritt.
Art. 8 Abs. 2 (neu)
Werden Arbeiten gemäss Art. 6 Abs. 3 oder Art. 7 an die Gemeinde übertragen, erfolgt die Rechnungsstellung direkt an jeden Grundeigentümer entsprechend der Eigentumsanteile.
Der Gemeinderatsbeschluss liegt während der Rekursfrist beim Gemeinderatssekretariat Fehraltorf, Kempttalstrasse 54, 8320 Fehraltorf, zur Einsicht auf oder ist digital unter www.fehraltorf.ch abrufbar. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Publikation an gerechnet, beim Bezirksrat Pfäffikon, Hörnlistrasse 71, 8330 Pfäffikon, schriftlich Rekurs erhoben werden. Die in dreifacher Ausfertigung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen.
30. September 2022
Gemeinderat